Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)

Der Verkäufer führt Aufträge von nichtkaufmännischen Kunden nach Maßgabe des bürgerlichen Gesetzbuches aus. Nachfolgende Bedingungen sollten die gesetzliche Regelung ergänzen.

I. Lieferung
Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- und Ausland, die außerhalb des Einflussbereiches stehen, trotz der gebotenen Sorgfalt für ihn unvorhersehbar sind und ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, kann der Käufer für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder - bei längerer Behinderung - vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Dies gilt zum Beispiel bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren Folgewirkungen, bei Unruhen, Sabotage, Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, gesetzlichen oder behördlichen Maßnahmen, bei Behinderung oder Verzögerung, bei Störung der Versorgung des Verkäufers mit Rohölen und/oder Mineralölprodukten,
insbesondere durch Ereignisse im Bereich von Rohölförderländern.

II. Gewährleistung
1. Die Produkt-Gewährleistung bei Tankanlagen mit Anoden-Schutzsystemen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2. Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer - unbeschadet seiner etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften - zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung
verpflichtet. Der Käufer hat auch das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Etwaige Beanstandungen müssen - soweit die Mängel offensichtlich sind - spätestens eine Woche nach Anlieferung, im übrigen unverzüglich nach Feststellung der Mängel schriftlich geltend gemacht werden. Dem Verkäufer ist
gleichzeitig Gelegenheit zu einer Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu geben.

III. Haftung
Der Verkäufer haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen sowie aus unerlaubter Handlung. Für Schäden aufgrund Unmöglichkeil der Leistung oder Verzuges haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf unmittelbare Sach- und Personenschäden, unter Ausschluss von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden.

IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung vor.
2. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermehrung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein.

V. Zahlungsbedingungen
Bei Verzug behält sich der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte - vor, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.

Hinweis für kaufmännische Kunden
Allen - auch zukünftigen - Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers zugrunde, die auf Wunsch zugesandt werden. Abweichende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Zoll-/Mineralölsteuer-Angaben
01 = Steuerermäßigtes / versteuertes Heizöl (allgemeine Erlaubnis)
02 = Unversteuert aus / an Steueranleger auf VSA
03 = Sonstige Mineralöle (allgemeine Erlaubnis)
Steuerbegünstigtes Mineralöl! Darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder
zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.
04 = Versteuert / nicht steuerbar
05 = Unversteuert auf Erlaubnisschein
02 = Unversteuert zum Export (EG-Staaten / Streitkräfte)

Beförderungsvorschriften gemäß GGVS/ADR

UN-Nr./Bezeichnung  -  1202 Dieselkraftstoff    Klasse, Verpackungsgruppe  3, III (D/E)

UN-Nr./Bezeichnung  -  1202 Heizöl (leicht)      Klasse, Verpackungsgruppe  3, III (D/E)

Sondervorschrift 640 L  Erklärung gemäß Randnummer 2002, Abs. 9 ADR Das beförderte Gut ist nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf der Straße zugelassen. Zustand und Beschaffenheit, sowie Verpackung und Bezettelung (sofern zutreffend) entsprechen den Vorschriften des ADR. Gemäß Ausnahme Nr. S 55 gilt für den Leertransport das Beförderungspapier des vorangegangenen Lastlaufs.

Allgemeine Informationen

1. Das Energiedienstleistungsgesetz ( EDL-G) verweist auf die öffentliche Anbieterliste der Bundesstelle für Energieeffiziens BfEE unter www.bfee-online.de. Unabhängige Berater für den Heizölsektor sind unter www.oelheizung.info/expertensuche gelistet.

2. Bestellmodus Einzelbestellung (EB): Einzelhaftung.
Bestellmodus Sammelbestellung (SB): Jeder einzelne Abnehmer einer Sammelbestellung haftet für den Kaufpreis der Gesamtlieferung und nicht nur für seinen Anteil. Auch bei einer einmaligen SB ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR nach §705 BGB) entstanden mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nach BGB.